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Wesenstest in Thüringen: Ablauf und Kosten

In Thüringen entscheidet der Wesenstest, ob dein Hund überhaupt als gefährlich gilt – nicht nur, ob eine Vermutung widerlegt wird.
Ein Mann führt seinen Golden Retriever an Hütchen vorbei, während eine Prüferin mit Klemmbrett das Verhalten beobachtet

Aber weißt du genau, was der angeordnete Wesenstest in Thüringen für dich und deinen Hund konkret bedeutet?
Finde jetzt in RUDEL. die wichtigsten Regeln und Pflichten rund um den Wesenstest in Thüringen für deine Situation.

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Kommt dir das bekannt vor?

  • Deine Behörde hat einen Wesenstest für deinen Hund angeordnet.
  • Du weißt nicht, wer den Test durchführt.
  • Du fragst dich, was der Test kostet und ob du die Einstufung später wieder loswirst.

Was dahinter stecken kann

Der Wesenstest als zentrales Instrument.
Nach § 9 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) stellt die Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes erst nach einem Wesenstest fest. Durchgeführt wird er von einer nach § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend anerkannten Person, die Prüfungsstandards legt eine Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums fest.

Kosten trägt der Halter.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG bestimmt ausdrücklich, dass der Wesenstest auf Kosten der Halterin oder des Halters erfolgt. Einen amtlich festgelegten Betrag nennt das Gesetz nicht.

Die Einstufung wieder loswerden.
Nach § 3 Abs. 4 ThürTierGefG kann die Einstufung als gefährlich frühestens nach neun Monaten wieder aufgehoben werden – erneut über einen Wesenstest.

Warum du jetzt keinen
allgemeinen Tipp brauchst

„Jeder Tierarzt kann das bescheinigen.“ Der Wesenstest muss von einer nach dem Gesetz anerkannten Person durchgeführt werden – nicht von einem beliebigen Tierarzt.

RUDEL. führt dich durch
genau diesen Moment

Warum Thüringen überhaupt keine Rasseliste hat, erklären wir hier: Warum Thüringen keine Rasseliste für Hunde hat.

So sieht dein Weg in RUDEL. aus:

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Wähle dein rechtliches Thema.
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Häufig gefragt

Wer führt den Wesenstest in Thüringen durch?

Eine nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ThürTierGefG entsprechend anerkannte Person, nach Standards einer Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums.

Kann ich die Einstufung als gefährlich wieder loswerden?

Ja, frühestens nach neun Monaten und erneut über einen Wesenstest, nach § 3 Abs. 4 ThürTierGefG.

Ähnliche Situationen

Erkennst du euch hier wieder?

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Kosten trägt der Halter.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG bestimmt ausdrücklich, dass der Wesenstest auf Kosten der Halterin oder des Halters erfolgt. Einen amtlich festgelegten Betrag nennt das Gesetz nicht.

Die Einstufung wieder loswerden.
Nach § 3 Abs. 4 ThürTierGefG kann die Einstufung als gefährlich frühestens nach neun Monaten wieder aufgehoben werden – erneut über einen Wesenstest.

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Kann ich die Einstufung als gefährlich wieder loswerden?

Ja, frühestens nach neun Monaten und erneut über einen Wesenstest, nach § 3 Abs. 4 ThürTierGefG.

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Tim Matschkowski, Gründer von RUDEL.

Über den Autor

Tim Matschkowski

Gründer & Hundetrainer bei RUDEL.

Tim ist Mitgründer und Geschäftsführer von RUDEL. Seit über 15 Jahren beschäftigt er sich intensiv mit Hunden. Er ist ausgebildeter und zertifizierter Hundetrainer (§ 11 TierSchG), Ausbilder für Erste Hilfe am Hund und hat mit RUDEL. das Canine Science Forum mitorganisiert.

Besonders wichtig ist ihm die Verbindung von praktischer Erfahrung, wissenschaftlichen Erkenntnissen und tiermedizinischem Wissen rund um den Alltag mit Hund. Vertieft hat er seine Perspektive unter anderem als Gastforscher am Max-Planck-Institut, im Austausch mit Dog Labs weltweit sowie bei Aufenthalten im spanischen Tierschutz und in Costa Rica, wo er unterschiedliche Formen des Zusammenlebens von Mensch und Hund kennengelernt hat.